Nachdem die Gemeinde Papendorf im Juli/August 2023 einen Vorentwurf ihrer Planungen südlich angrenzend an den Wohnpark Biestow öffentlich ausgelegt hatte, folgte in der Zeit vom 24.07. bis zum 24.08.2024 die Auslegung des (vermeintlich) endgültigen Entwurfs des Bebauungsplans.
Offenbar wurden zu diesem Entwurf durch die Öffentlichkeit und die Fachämter zahlreiche Stellungnahmen abgegeben, so dass die Gemeinde sich veranlasst sah, einen zweiten Entwurf des B-Plans zu erstellen. Dieser liegt nun zusammen mit weiteren Unterlagen seit dem 11.06.2025 öffentlich aus. Wer zu dem neuen Entwurf eine Stellungnahme abgeben möchte, hat dazu noch Zeit bis zum 18. Juli 2025. Stellungnahmen können auch per Mail an f.mueller@warnow-west.de übermittelt werden. Alle B-Plan-Unterlagen und die zugehörigen Gutachten findet man hier im zentralen Bauportal M-V.
Auch wer zum ersten Entwurf bereits eine Stellungnahme abgegeben hat, sollte diese Möglichkeit nutzen. Zwar gibt es zu den bisherigen Stellungnahmen bereits eine „Zwischenabwägung Teil 1 und Teil 2” (Stellungnahme der Gemeinde zu den abgegebenen Stellungnahmen, u. a. der Bürgerinnen und Bürger) und diese Zwischenabwägung war eigentlich auch als Anlage zu der jetzt laufenden erneuten Auslegung vorgesehen. Jedoch hat der Bauausschuss der Gemeinde Papendorf empfohlen, dieses Dokument aus den Anlagen zu entfernen („darf nicht veröffentlicht werden”). Es ist also zumindest fraglich, ob die bereits abgegebenen Stellungnahmen im weiteren Verwaltungsverfahren überhaupt berücksichtigt werden. Die genannte Empfehlung und noch andere interessante Hintergrundinformationen (bzgl. Schulentwicklungskonzept, Kosten für Brandschutz, Grünflächenpflege usw.) findet man in einem „Arbeitsblatt aktuelle Projekte” des Bauausschusses unter Punkt 6.2.
Es gibt aber auch sonst genügend Gründe, eine erneute Stellungnahme abzugeben. Erstens gelten alle Bedenken gegen die 8. Änderung des Papendorfer Flächennutzungsplans erst recht gegen den aus dem Flächennutzungsplan abgeleiteten Bebauungsplan. Diese Bedenken müssen zusätzlich im B-Planverfahren vorgetragen werden.

Zweitens war der erste Entwurf von 2024 wohl nur als „Versuchsballon” gedacht, um die Befindlichkeiten der Bürgerinnen und Bürger und Hinweise der Fachämter abzufragen. Danach wurden in den Unterlagen gegenüber dem 1. Entwurf zahlreiche Änderungen und Ergänzungen vorgenommen.
So wurde z. B. im Sondergebiet SO 1 (Discounter usw.) an der Nordseite des Baufeldes in einem 15 m breiten Streifen die zulässige Bauhöhe von vorher 18 m auf jetzt 17 m reduziert. Dafür sind im gesamten südlichen Teil nun 20 m Bauhöhe zulässig.
Die Kindertagesstätte (max. Bauhöhe 9 m) wurde komplett gestrichen. Dort sind nun weitere Wohngebäude mit 11 m zulässiger Bauhöhe vorgesehen.
Laut Beschlussvorlage der Gemeinde Papendorf sollen unter anderem auch Straßenflächen angepasst worden sein. Tatsächlich realisiert wurde nur eine breitere Zufahrt zum Südblick (wegen des Busverkehrs). Nicht angepasst wurde z. B. die Verkehrsfläche bei der Einmündung in die Nobelstraße. Der laut Detailplanung des Knotenpunkts vorgesehene getrennte Geh- und Radweg auf der Südseite der Planstraße A fehlt immer noch in der im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsfläche. Die Detailplanung der Einmündung und die Festsetzung des B-Plans passen nicht zusammen.
Einer der vier Änderungsanträge des Ortsbeirats Biestow zur Rostocker Planung betraf die verkehrliche Anbindung des Wohnparks Biestow an den in Papendorf geplanten Discounter, speziell für Fußgänger und Radfahrer. Der Grundgedanke war, dass, wenn man schon einen so großen Klotz vor die Nase gesetzt bekommt, man die Einkaufsmöglichkeiten auch leicht zu Fuß oder mit dem Rad erreichen können sollte. Der Änderungsantrag wurde zwar von den Gremien abgelehnt, es wurde aber nachträglich auf Rostocker Seite ein zusätzlicher Geh- und Radweg bis zur Planstraße A neu festgesetzt. Laut Aussage des Planers sollte der an der Nordostseite der Planstraße A vorgesehene Geh- und Radweg auf Papendorfer Gebiet weitergeführt werden. Tatsächlich ist diese Weiterführung im Papendorfer B-Plan jedoch nicht vorgesehen. Es wurde nur an der Nordwestecke des SO 1 die überbaubare Grundstücksfläche in einem schmalen Streifen bis an die Stadtgrenze herangeführt. Für einen „richtigen” Geh- und Radweg hätte man an dieser Stelle die Straßenbegrenzungslinien und die Baugrenzen nach Nordosten verschieben müssen, was natürlich die wirtschaftliche Verwertbarkeit des angrenzenden Baulandes geschmälert hätte. Außerdem wird dort vermutlich die Zufahrt für den Lieferverkehr des Discounters geplant, sodass sich auf einer undefinierten Fläche Fußgänger und Radfahrer mit den Lkw in die Quere kommen. Eine verantwortungsvolle und an den Bedürfnissen der dort lebenden Menschen orientierte Stadtplanung sieht anders aus.

Der im Rostocker Plangebiet vorgesehene gemeinsame Geh- und Radweg an der Nordostseite der Planstraße A endet an der Stadtgrenze (violette Linie). Im Papendorfer Gebiet fehlt die Weiterführung an der Planstraße E. Man landet direkt auf dem Betriebsgelände des Discounters.
Die Skizzen zu den empfohlenen Straßenquerschnitten suggerieren großzügige Platzverhältnisse, ein friedliches nebeneinander von Fußgängern, Radfahrern und Pkw. Danach passen auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg in Planstr. A auf 2,50 m zwei Fußgänger und ein einspuriges Fahrrad. Das würde für jeden exakt 83 cm inclusive Distanzzone sein. Wege nur für ganz schlanke?
Wo befinden sich die Verkehrsschilder, Lichtmasten, Papierkörbe und andere Stadtmöblierung? Das geht aus den Entwürfen nicht vor. Schaue ich mir die vorhandene Infrastruktur in Rostock und anderswo an, so sind diese Dinge meist irgendwo auf den Wegen, wo Menschen noch gehen oder Fahrrad fahren dürfen, verteilt. Es werden auch gerne Masten, die seitlich des Verkehrsraums stehen, gerne in den Verkehrsraum gestellt. Das soll die Wege wohl attraktiver und sicherer machen.
In dem Gerichtsverfahren zum Urteil OLG Hamm v. 18.12.2003 6 U 105/03: Zur Haftung eins mit zu geringem Seitenabstand überholenden Radfahrers : löst ein Radfahrer beim Überholen mit zu geringem Seitenabstand eine Schreckreaktion des überholten Radfahrers aus, wodurch letzterer aus dem Gleichgewicht gerät und stürzt, hat der Überholende für den Schaden voll aufzukommen, auch wenn es zu einer direkten Berührung nicht gekommen ist. An der Unfallstelle, deren genaue Lage zwischen den Parteien unstreitig ist, betrug die Breite der asphaltierten Fläche 3,06 m. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. C2 ist davon auszugehen, dass der von einer Radfahrerin wie der Klägerin in Anspruch genommene seitliche Freiraum auf insgesamt ca. 1,25 m zu veranschlagen ist, also auf etwas weniger als den für Fahrradwege vorgesehenen lichten Freiraum von mindestens 1,5 m (vgl. dazu Hentschel a.a.O. § 2 StVO Rn. 20 a). Denn unter Einschluss der beim Radfahren nach außen gewinkelten Arme wurde eine Körperbreite von ca. 0,75 m gemessen. Hinzu kommen die seitlichen Abweichungen von der Fahrlinie eines Fahrrades, die nach beiden Seiten mit je bis zu 25 cm zu kalkulieren sind.
Zweispurige Fahrräder, Anhänger und ganz besonders hier durch das Pflegeheim zu erwartende Rollstuhlfahrer, Handbiker und Elektro-Klein-Kfz sollen in beiden Richtungen gefahrlos auf engstem Raum verkehren? Aber auch nur ganz natürlich sich bewegende Menschen bleiben nicht wie die Straßenbahn in der Spur. Ein ausweichender Schritt wegen hier in Rostock sehr häufig anzutreffender Stolpergefahr und schon liegen alle im Dreck. Solch eine Situation konnte ich vor kurzem auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg in der Hamburger Str. beobachten.
Fahrräder müssen lt. StVO § 2 (1) auf Fahrbahnen fahren. Das ist in unserer modernen Zeit normal. Radwege sind Sonderwege. Sie können, müssen aber nicht, mit Vz. 237, 240 oder 241 ausgewiesen sein (StVO §2 (4) Satz 2.
In den Straßen sollen lt. Planung, meist gemeinsame Geh- und Radwege zum Tragen kommen. Auch entlang der konfliktträchtigen Punkte, wie das Pflegeheim oder dem Discounter. Wartepflichtige ein- und ausfahrende Kfz blockieren und gefährden dabei oft den fahrpflichtigen Radverkehr. Diese Wege sollen anscheinend mit einer Benutzungspflicht ausgeschildert werden. . Eine Benutzungspflicht, Vz. 237, 240, 241 ist eine Beschränkung des fließenden (Rad-) Verkehrs. Eine Beschränkung des Verkehrs muss gut begründet sein. Eine Beschränkung oder gar Verbot des Fuß- und Radverkehrs dürfte aus Klimaschutzgründen nie statthaft sein! Aber in dem Falle, wo man wegen des Klimas kein Geld einnehmen kann, spielt Klima keine Rolle.
Sämtliche Empfehlungen der Fachgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) werden ohne triftigen Grund ignoriert.
Gemeinsame Geh- und Radwege schaffen Konflikte und sind nicht Stand der Technik und des Wissens.