Biestow hat im Vergleich der Rostocker Stadtteile kaum öffenliche Grünflächen. Ähnlich verhält es mit den Gehwegen hier. Warum müssen dann die Pkw – Fahrer immer Grünflächen und dabei auch noch im Kronentraufbereich von Bäumen parken? Autofahrer: innen sind rücksichtslos.
Verbotswidriges Parken auf Grünflächen wird ab 25 € geahndet und das ist viel zu wenig. Wo sind wieder einmal die Ordnungsbehörden? Auf Gehwegen, wie nachfolgend abgebildet, ist die Strafe ungleich höher. Parkt man hier länger als eine
Stunde auf Gehwegen wird man mit 70 Euro und einem Punkt in Flensburg zur Rechenschaft gezogen. Lasst das Abstellen von Fahrzeugen auf Grünflächen und Gehwegen. Parkt auf dafür ausgewiesenen Flächen. Wir werden weiter die Problematik beobachten und dokumentieren.
Es sind wenige Monate vergangen als der Biestower Damm für den Straßenverkehr wieder frei gegeben wurde. Nach der kurzfristigen Ankündigung der Stadtverwaltung von Rostock am 13. Oktober stehen bereits Baustelleneinrichtung entlang des Biestower Dammes. Entsprechend der Veröffentlichung soll zwischen dem 14. und voraussichtlich dem 28. Oktober 2024 der Biestower Damm in Höhe der Hausnummer 23 halbseitig gesperrt sein. Hier finden Sie die Baustellen auf dem Infoportal https://www.geoport-hro.de/. Na dann auf gehts zur neuen Baustelle.
Nach Mehrfachprüfung der gesamtbundesdeutschen Bevölkerungszahlen hat Rostock ab dem Jahr 2022 weniger Einwohner: innen (Ew) im Bestand. Am 15. Mai lebten in Rostock nur
203.470 Einwohner: innen am 15.05.2022, neu, Basis Zensus 2022,
anstelle 209.623 Einwohner: innen am 15.05.2022, alt, Basis Zensus 2011.
Im Ergebnis ist das ein beachtliches Einwohnerminus von gerundet 6.150. Das wurde u.a. im Rahmen einer Pressekonferenz am 25. Juni 2024 vom Bund und den Ländern bekannt gegeben. Bekannte statistiche Berichte und die Rostocker Bevölkerungsvorausberechnung 2040 sind veraltet und müssen überarbeitet werden!
Die Rostocker Statistiker und die Stadtverwaltung arbeiten grundsätzlich mit den Melderegisterdaten. Jedoch ist dieses zur Ermittlung der Bevölkerungszahl alleine nicht ausreichend. Darin verbergen sich Karteileichen und Fehlbestände, welche 2022 statistisch bereinigt wurden. Zur Ermittlung der tatsächlichen Bevölkerungszahl wurden verschiedene Prüfverfahren angewendet. Diese Verfahren bestehen aus einer Mehrfachfallprüfung und dann die Bereinigung der Registerdaten und zweitens aus verschiedenen, primärstatistischen Korrekturen der Registerdaten. Das erfolgte bundesweit am Stichtag, den 15.05.2022. Zur Feststellung der amtlichen Bevölkerungszahl wurde zunächst auf die Einwohnermelderegister der Gemeinden zurückgegriffen. Alle Gemeinden übermittelten die bei ihnen gemeldeten Personen an die Statistischen Ämter der Länder. Um alle stichtagsrelevanten, aber erst nach Stichtag im Melderegister eingetragenen An- und Abmeldungen berücksichtigen zu können, gab es drei Monate später eine zweite Datenübererhebung. In den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder wurden die Daten zusammengeführt. So konnten Personen, welche an mehreren Wohnorten oder nur mit einem Nebenwohnsitz gemeldet waren, aufgedeckt und im Personenbestand korrigiert werden. Jede Person existiert nur ein einziges Mal im bundesweiten Personenbestand mit einer alleinigen Wohnung (Hauptwohnung) und ggf. Nebenwohnsitzen. Weiter wurde eine primärstatistische Korrektur der Registerdaten vorgenommen. Dafür wurde ein Teil der Bevölkerung direkt befragt. Die Haushaltebefragung erfolgte stichprobenweise sowie die Vollerhebung der Anschriften mit Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften. Ziel der Haushaltebefragung und der Erhebung an Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften ist es, mögliche Registerfehler – Über- und Untererfassungen, „Karteileichen“ und Fehlbestände – zu erkennen und anschließend statistisch zu korrigieren. Die in der Vollerhebung an Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften festgestellten sowie die aus der Haushaltebefragung hochgerechneten Fehlbestände werden zum Personenbestand hinzugezählt und die ermittelten „Karteileichen“ abgezogen.
So wurde die Bevölkerungszahl pro Gemeinde meldetechnisch korrigiert, im Fall von Rostock um 6.150 Ew nach unten. Das hat Folgen in etlichen Bereichen für die Stadtplanung, -einnahmen und -ausgaben. Gebt also Obacht, welche Statistik zur Verfügung gestellt wird!
Vorerst findet wieder in der kommenden Woche eine Verkehrsberuhigung in der Neuen Reihe statt. Die Beschilderung – keine Durchfahrt für Pkw und Kradfahrer – ist heute wieder eingerichtet worden! Aktuell werden die Fundamente für zwei neue Schranken an den Seiten des Weges hergerichtet. In der kommenden Woche sollen dann beide Schranken eingebaut werden. Das erleichtert die Anwohnerinnen/ Anwohner von Biestow, insbesondere die in der Neuen Reihe. Fußgänger und Radfahrer hoffen auf Erleichterung durch die Minimierung des Pkw-LKw-Verkehrs in Biestow. Die Unzufrieden ist insgesamt über viele Jahre hoch. Das zeigten wieder die Gespräche unter den Anwohnerinnen/ Anwohnern. Das Projekt 9 – Wege in Biestow – ist vom Verein 2023/ 2024 aufgelegt worden. Derzeit findet die Bestandserfassung der Alltagswege von zwei Vorstandsmitgliedern statt.
Gespräche, Schreiben und Konzeptvorschläge der vergangenen Monate liefen ins Leere. Unzählige Autofahrer passen nicht ihre Geschwindigkeit sowie notwendige Abstände gegenüber den Fußgängern und Radfahrern an den Weg in der Neuen Reihe (3 bis 4 m breit) an. So verabredeten sich kurzfristig 50 Anwohnerinnen/ Anwohner zur Versammlung, um auf diesen Zustand aufmerksam zu machen. Es braucht eine Umgestaltung der Neuen Reihe sowie eine deutliche Verbesserung der Beschaffenheit des Weges. Dafür werden wir uns in Zukunft weiter einsetzen.
Die bevollmächtigte Rostocker Werbefima hat die Aufkleber und Magnete im Septmeber 2024 an uns ausgeliefert. Zunächst können die Vereinsmitglieder diese beim Vorstand abholen. Auch der neue Vereinslyer steht kurz vor seiner Veröffentlichung.
Die Gemeinde Papendorf geht eine Ehe mit der Hanse- und Universitätsstadt Rostock ein. Mit dem Bebauungsplan Am Schwanensoll soll ein neuer Stadtteil mit komplexer Infrastruktur entstehen. Inbegriffen ist auch die 22 m breite Südwesttangente für Rostock (ergänzend hierzu eine Vorlage der HRO). Wir haben bereits dazu informiert. Ergänzend ist hier im Bild das Bebauungskonzept Nobelstraße zu sehen. Das ursprüngliche Einfamilienhauskonzept wird um etliche Mehrfamilienhäuser ergänzt. Geplant ist auch ein Vielgeschosser mit sieben Etagen. Nun nimmt Groß Biestow Formen an.
Die Gemeinde Papendorf hat am 28.05.2024 beschlossen, den endgültigen Entwurf ihres Bebauungsplan Nr. 24 „Am Schwanen-Soll“ auszulegen. Laut Ankündigung des Amts Warnow-West werden der Bebauungsplan mit den zugehörigen Unterlagen zwischen dem 24.07. und dem 24.08.2024 zur Einsicht- und Stellungnahme öffentlich ausgelegt. In dieser Zeit kann jeder eine Stellungnahme zu den Plänen abgeben.
Das Plangebiet grenzt an die vorhandene Wohnbebauung an der südöstlichen Ecke des Wohnparks Biestow, so dass die dortigen Anwohner in besonderem Maße von den Planungen betroffen sind. Da die Planungen aber auch grundlegende Weichenstellungen für eine Bebauung der südlichen und westlichen Biestower Feldflur enthalten, ist letztlich jeder Einwohner betroffen.
Eine plastische 3D-Darstellung des Bebauungsplans mit den zukünftigen Bebauungsmöglichkeiten zusammen mit der vorhandenen Wohnbebauung kann man sich unter diesem Link https://www.gross-biestow.de/BPlan_Papendorf_Entwurf_28-06-2024_3D/ von allen Seiten ansehen (evtl. längere Ladezeiten).
Zum Verständnis: Ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht aus den zeichnerischen Festsetzungen im Planteil A und den textlichen Festsetzungen (TF) im Textteil B. Nachrichtliche Hinweise und alle anderen Unterlagen (Begründung usw.) sind zwar notwendig, entfalten aber keine unmittelbare Rechtswirkung. Stellungnahmen sollten sich also vor allem auf die Festsetzungen des eigentlichen Bebaungsplans beziehen. Zulässig sind aber auch allgemeine Anmerkungen und begründete Kritik am Verfahren und an den zugehörigen Unterlagen.
Ein Vorentwurf des Bebauungsplans war bereits im Juli 2023 frühzeitig ausgelegt worden. Der Verein „Leben in Biestow e.V.“ hat zu diesem Vorentwurf am 31.07.2023 eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben. Nach einer ersten Durchsicht des nun vorliegenden Entwurfs und der weiteren Unterlagen fallen einige beispielhafte Ungereimtheiten und Veränderungen gegenüber dem Vorentwurf ins Auge:
1) Die tatsächlichen Größen der beiden Baufelder SO 1 und SO 2 entsprechen nicht den Angaben in der Flächenbilanzierung auf Seite 18 der Begründung zum Entwurf (dort 8930 m² bzw. 7484 m²). Laut Planzeichnung hat das Baufeld SO 1 eine Fläche von nur ca. 8200 m². Dafür hat das Baufeld SO 2 sogar eine Fläche von ca. 9100 m² (ermittelt durch Digitalisierung). Die selbst ermittelten Flächengrößen decken sich in etwa mit den Flächensummen auf Seite 78 des Umweltberichts. Die Flächendifferenzen haben Auswirkungen auf die Größe der maximal überbaubaren Grundstücksfläche und der zukünftigen Baukörper. Rechtlich bindend ist immer die Darstellung in der Planzeichnung.
2) Veränderungen bei den Baugrenzen (blaue Linien): Da ein Mindestabstand von 13,5 m zu der südlich vorhandenen Trinkwasserleitung eingehalten werden muss, wurden die Baugrenzen innerhalb der beiden Sondergebiete verschoben und im Norden, Westen und Osten bis fast an die Ränder der Baufelder erweitert. Das Baufeld SO 2 wurde im Norden vergrößert. Die zukünftige Bebauung kann nun in den beiden Sondergebieten näher an die vorhandene Wohnbebauung in Biestow heranrücken.
3) Veränderungen beim Baufeld SO 1 (Nahversorgung/Wohnen): In diesem Baufeld ist die Abgrenzung unterschiedlicher Maße der Nutzung entfallen. Bauwerke dürfen nun generell eine Höhe von 18 m haben, ebenso sind nun überall 5 Vollgeschosse zulässig. Die Grundflächenzahl (GRZ) wurde von 0,6 auf 0,8 erhöht. Damit wird ein deutlich größeres Bauvolumen ermöglicht.
4) Veränderungen beim Baufeld SO 2 (Pflege/Wohnen): Im nördlichen Teil des Baufeldes wurde die maximal zulässige Bauhöhe von 12 m auf 10 m reduziert. Im Norden sind nun generell 3 Vollgeschosse und im Süden generell 5 Vollgeschosse zulässig. Im gesamten Baugebiet muss das oberste Geschoss erst ab dem 4. Vollgeschoss als Staffelgeschoss ausgebildet werden (vorher bereits ab dem 3. VG).
5) Die Baufelder WA 2 bis WA 5 wurden an der Südseite vergrößert und die angrenzende Grünfläche verkleinert. Dazu wurde auch das Plangebiet im Süden geringfügig erweitert. Die Plangebietsgrenze stimmt dort nicht mehr mit den neugebildeten Katastergrenzen überein.
Und noch einige Anmerkungen zur schalltechnischen Untersuchung:
Auf Seite 4 der Untersuchung steht: „Im Ergebnis zeigt die vorliegende schalltechnische Untersuchung, dass eine Überschreitung der Orientierungswerte […] durch Gewerbelärm nicht zu erwarten ist, wenn die in Abschnitt 7.6 aufgeführten Maßnahmen bei der weiteren Planung des Lebensmitteleinzelhandels berücksichtigt werden.“ Das Dokument enthält leider keinen Abschnitt 7.6. Vielleicht sind die Abschnitte 6.3.6 und 6.3.7 gemeint. Dort werden aber vordergründig nur Maßnahmen geschildert, die dem Schutz der im Gebäude selbst wohnenden Menschen dienen.
Das Immissionsraster der Schallausbreitung in den Anlagen 4.1 und 4.2 zur Untersuchung reicht nur genau bis zur Stadtgrenze. Interessant für die Beurteilung der Belastung der vorhandene Wohnbebauung am Sildemower Weg wäre aber die weitere Darstellung auch auf der städtischen Seite.
Die in den eben genannten beiden Anlagen dargestellte beispielhafte Bebauung im Bereich der Sondergebiete entspricht bereits jetzt nicht mehr den aktuellen Möglichkeiten nach den geänderten Festsetzungen des Bebauungsplanes. An der Nordseite des Nahversorgers werden sich die Lärmquellen häufen: Schneckenverdichter Müllentsorgung, Kältetechnische Außengeräte, Laderampe (Kühllaster), Bewegungsflächen Lieferverkehr, Balkone vor den geweblich genutzten Räumen (Hotel, Boardinghaus) usw.
Alle Möglichkeiten aktiver Schallschutzmaßnahmen und der Nachweis deren Wirksamkeit werden auf die Ebene der späteren Baugenehmigung verlagert. Der Bebauungsplan selbst enthält zum Thema aktiver Lärmschutz im Zusammenhang mit dem Gewerbebau im SO 1 und der nördlich vorhandenen Wohnbebauung überhaupt keine rechtlich wirksamen Festsetzungen. Sinnvoll wäre z. B. die Festsetzung eines begrünten Lärmschutzwalls nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB an der nördlichen Grundstücksgrenze.
In den bereits vorliegenden Umweltbezogenen Stellungnahmen „empfiehlt“ die Untere Immissionsschutzbehörde des Landkreises Rostock, das Rostocker Amt für Umwelt- und Klimaschutz am Verfahren zu beteiligen. Das sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Eine Stellungnahme von Rostocker Seite liegt bislang allerdings nicht vor.